Information über die Kosten der Scheidung
(Beträge in € - Beispielrechnung unverbindlich, ersetzt keine Beratung. Die genaue Kostenhöhe wird am Ende durch das Gericht festgesetzt)


Ihr monatliches Nettoeinkommen:
monatliches Nettoeinkommen Ihres Ehepartners:
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So kann Ihre Rechnung etwa aussehen:

Gebühren nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes Streitwert
3100 Verfahrensgebühr 0,00 0,00
3104 Terminsgebühr 0,00 0,00
7002 Post- und Telekomm.-pauschale   0,00
7008 Umsatzsteuer
19%
0,00
Gerichtskosten
 
0,00
Gesamtbetrag   0,00

„Antrag auf Streitwertreduzierung“?

Die Kosten Ihrer Ehescheidung sind bei jedem Rechtsanwalt gleich (wenn nicht gerade Reisekosten im Spiel sind). In gerichtlichen Angelegenheiten gibt es keinen Wettbewerb unter Anwälten nach dem Preis. Die Gebühren einer Ehescheidung richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und können nicht frei vereinbart werden. Maßgeblich ist der Streitwert, den das Gericht festsetzt.

Manchmal wird suggeriert, es könne ein sogenannter „Antrag auf Streitwertreduzierung“ gestellt und damit günstigere Kosten erreicht werden, dies würde in der Macht des Rechtsanwalts stehen.

KLIPP UND KLAR: Einen „Antrag auf Streitwertreduzierung“ kennt das Gesetz nicht! Es gibt tatsächlich nur einen Antrag auf Streitwertfestsetzung, obgleich das Gericht meist auch ohne Antrag sowieso über den Streitwert entscheiden muß, weil sowieso Gerichtskosten festgelegt werden müssen.