Versäumung der Klagefrist wegen Urlaubs
Die zumutbare Restfrist, wenn der Arbeitnehmer bei Rückkehr aus dem Urlaub seine Kündigung vorfindet und die gesetzliche Klagefrist von 3 Wochen nach § 4 Kündigungsschutzgesetz gerade abläuft, beträgt jedenfalls mehr als nur 1 Arbeitstag. Bis zu 3 Arbeitstage Überlegungszeit müssen normalerweise eingeräumt werden.
Die Kündigungsschutzklage muß nachträglich zugelassen werden, wenn der Arbeitnehmer wegen Urlaubs gehindert war, noch innerhalb der 3-Wochenfrist Klage einzureichen. Das gilt auch, wenn er kurz vor Ende der 3-Wochenfrist zurückkehrt. Dem Arbeitnehmer ist eine Überlegungsfrist einzuräumen. Eine Restfrist von einer Woche muß dazu regelmäßig ausreichen. Falls die Restfrist bis zum Ablauf der drei Wochen noch kürzer ist, ist es streitig, wieviel Zeit ihm noch bleibt. Manche Gerichte billigen nur einen Tag, manche bis zu drei. Das Landesarbeitsgericht Thüringen hält jedenfalls nur einen Tag für zu kurz. Es lies die Klage eines Arbeitnehmers nachträglich zu, der an einem Samstag nach dem Urlaub die Klage vorfand, aber nicht gleich am Montag die Klage bei Gericht einreichte, als die Frist ablief. Er reichte am darauffolgenden Donnerstag die Klage ein und bat um nachträgliche Zulassung.
(Beschluß LAG Thüringen, AZ 7 Ta 159/2000, Vorinstanz 3 Ca 315/00, ArbG Jena)